Rechtliches
§ 32 StGB - Notwehr:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
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§ 34 StGB - Rechtfertigender
Notstand:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat
begeht, um die Gefahr von sich oder anderen Personen abzuwenden, handelt
nicht rechtswidrig, wenn bei der Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der
ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, insoweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 127 StPO - Vorläufige
Festnahme:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er
der Flucht verdächtigt ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort
festgestellt werden kann, Jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen
Befehl vorläufig festzunehmen.
§ 211 StGB - Mord:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des
Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen anderen
Menschen tötet.
§ 212 StGB - Totschlag:
(1) Wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als
Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanger Freiheitsstrafe zu
erkennen.
§ 223 StGB - Körperverletzung:
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 StGB - Gefährliche
Körperverletzung:
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahre bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 226 StGB - Schwere
Körperverletzung:
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder auf beiden Augen, das Gehör, das
Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr
gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung
oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichnete Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes
2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228 StGB - Einwilligung:
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzen Person
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 240 StGB - Nötigung:
(1) Wer einen Menschen rechtwidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe,
in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5
Jahren bestraft.
(2) Rechtwidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 323c StGB - unterlassene
Hilfeleistung:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe
leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten,
insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer
wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Letzte Änderung:
06.04.2012